Swipoints – Geltender Rechtsrahmen

Was sind Swipoints?

Swipoints sind ein Zahlungsmittel in Form von Punkten, das nur auf der Swibeco-Plattform gemäss Artikel 2.9 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Zahlung eingelöst werden können.

Sind Swipoints Geschenke?

Swipoints können als Geschenke gelten, wenn Ihr Arbeitgeber sie Ihnen zu bestimmten Anlässen schenkt. Diese Anlässe nennt man „übliche Geschenkereignisse“. Einige Beispiele für solche Anlässe sind: Ihr Geburtstag, Weihnachten, das Bestehen einer wichtigen Prüfung, Ihre Hochzeit, die Geburt Ihres Kindes.

Es gibt noch viele andere Möglichkeiten. Wichtig ist: Wenn Ihr Vorgesetzter Ihnen zu solchen besonderen Momenten Swipoints schenkt, gelten diese rechtlich als Geschenke und nicht als Teil Ihres Gehalts.

Geltender Rechtsrahmen

Sind diese Geschenke sozialversicherungspflichtig (Unternehmen und Beschäftigte) und/oder einkommensteuerpflichtig (Arbeitnehmer)?

1) Sozialversicherung: Gemäss der „Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML)“ des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) werden die Anlässe in den Ziffern 2156, 2157 und 2158 wie folgt geregelt:

a. Wiederkehrende Anlässe (Ziffer 2158): Das Unternehmen kann Naturalgeschenke bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 500.- pro Jahr und Mitarbeitenden anbieten. Dabei handelt es sich um wiederkehrende Ereignisse wie z.B. Geburtstage oder Weihnachten. Das Unternehmen kann also mehrere Anlässe kumulieren, jedoch mit einem Höchstbetrag von CHF 500.- pro Jahr und Beschäftigte.

b. Einmalige Anlässe (Ziffer 2156 und 2157): zusätzlich zu den wiederkehrenden Ereignissen kann der Arbeitgeber Geschenke für einmalige Ereignisse wie z.B. Verlobung, Heirat, Geburt oder das Bestehen von Berufsprüfungen bis zu einem Höchstbetrag von CHF 500.- pro Anlass und Mitarbeitenden anbieten.

2) Einkommensteuer: Die einkommenssteuerliche Situation ist in der „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geregelt. Im Abschnitt III, Artikel 72, dritter Punkt heisst es, dass die folgenden Leistungen nicht im Lohnausweis anzugeben sind „Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500.- pro Ereignis. Bei solchen Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 2.3 des Lohnausweises)“.

Fazit

Da die BSV-Wegleitung restriktiver ist als die ESTV-Wegleitung, empfehlen wir, die unter Punkt 1 (Sozialversicherung) erläuterten Regeln zu befolgen. Falls der Arbeitgebende Swipoints für andere als die oben genannten Ereignisse anbietet, müssen diese Beträge der Sozialversicherung gemeldet und dem Lohnausweis hinzugefügt werden.

Bei weiteren Fragen sollte sich der Arbeitgebende an seinen Treuhändler oder Steuerberater wenden. Swibeco ist nicht verantwortlich für die Deklaration (oder Nichtdeklaration) der Swipoints bei den Sozialversicherungen und auf dem Lohnausweis der Mitarbeitenden.